Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1981Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 2:Bezugszeitraum: Absatz 4, Ziffer 2 :,
ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. I Art. III Z 1 lit. b BGBl. Nr. 620/1981. Abschn. römisch eins Art. römisch III Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,.
Text
Berücksichtigung besonderer Verhältnisse
§ 62. (1) Für Werbungskosten (§ 16) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:Paragraph 62, (1) Für Werbungskosten (Paragraph 16,) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:
Bei täglicher Lohnzahlung ...................... 15.75 S,
bei wöchentlicher Lohnzahlung .................. 94.50 S,
bei monatlicher Lohnzahlung .................... 409.50 S,
bei jährlicher Lohnzahlung ..................... 4914.-- S.
Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Abs. 2 genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Absatz 2, genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.
(2)Absatz 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (§ 66), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Abs. 1 und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (Paragraph 66,), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Absatz eins und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 4, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des § 16 Abs. 1 Z. 5,der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,,
der sich gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 ergebende Pauschbetrag,der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag,
die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß § 16 Abs. 2 zweiter Satz,die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
Beiträge im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 3 zweiter Satz und der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des § 16 Abs. 4,Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Satz und der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4,,
besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 4 nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
der Freibetrag gemäß § 104.der Freibetrag gemäß Paragraph 104,
(3)Absatz 3Den Pensionistenabsetzbetrag (§ 57 Abs. 4) von 2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.Den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 4,) von 2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (§ 63) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Paragraph 63,) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Abs. 1 bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 4 übersteigen, den übersteigende Betrag,Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Absatz eins, bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, übersteigen, den übersteigende Betrag,
wenn die Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß § 18 Abs. 3 übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 6 und 7,wenn die Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 3, übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 und 7,
wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34, § 35 Abs. 1 bis 3 und § 106 erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins bis 3 und Paragraph 106, erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
der Freibetrag gemäß § 105.der Freibetrag gemäß Paragraph 105,