Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

28.02.1982

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4, Ziffer 2 :,

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. römisch eins Art. römisch III Ziffer eins, Litera b, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,.

Text

Berücksichtigung besonderer Verhältnisse

Paragraph 62, (1) Für Werbungskosten (Paragraph 16,) sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ohne weiteren Nachweis folgende Pauschbeträge abzusetzen:

  Bei täglicher Lohnzahlung ......................    15.75 S,

  bei wöchentlicher Lohnzahlung ..................    94.50 S,

  bei monatlicher Lohnzahlung ....................   409.50 S,

  bei jährlicher Lohnzahlung .....................  4914.-- S.

Werden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Einkommensteuer veranlagt oder durch den Jahresausgleich erfaßt, so ist für Werbungskosten unbeschadet des Abzuges der im Absatz 2, genannten Werbungskosten ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 4914 S abzusetzen. Hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich dieser Betrag auf 490.50 S für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Steuerpflicht bestanden hat. Ein Abzug dieses Pauschbetrages ist bis zur Höhe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zulässig.

  1. Absatz 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs (Paragraph 66,), ohne Anrechnung auf die Pauschbeträge des Absatz eins und ohne daß es einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf, vom Arbeitslohn abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage,
    2. Ziffer 2
      Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4,, mindestens aber ein Betrag von 65 S monatlich (15 S wöchentlich, 2.50 S täglich),
    3. Ziffer 3
      der entrichtete Wohnbauförderungsbeitrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5,,
    4. Ziffer 4
      der sich gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, ergebende Pauschbetrag,
    5. Ziffer 5
      die Erstattung (Rückzahlung von Arbeitslohn gemäß Paragraph 16, Absatz 2, zweiter Satz,
    6. Ziffer 6
      Beiträge im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Satz und der Werbungskostenpauschbetrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4,,
    7. Ziffer 7
      besondere Werbungskostenpauschbeträge, die auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden,
    8. Ziffer 8
      der Freibetrag gemäß Paragraph 104,
  2. Absatz 3Den Pensionistenabsetzbetrag (Paragraph 57, Absatz 4,) von 2000 S jährlich (167 S monatlich) hat der Arbeitgeber (die pensionsauszahlende Stelle), bei dem die Dauerlohnsteuerkarte oder die Erste Lohnsteuerkarte aufliegt, beim Steuerabzug vom Arbeitslohn zu berücksichtigen, ohne daß es hiezu einer Eintragung auf der Lohnsteuerkarte bedarf. Ist der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres in den Ruhestand getreten oder hat die unbeschränkte Steuerpflicht nicht während des vollen Kalenderjahres bestanden, so ist der Pensionistenabsetzbetrag mit den entsprechenden monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4Auf Grund entsprechender Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte (Paragraph 63,) sind für die Berechnung der Lohnsteuer folgende Beträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
    1. Ziffer eins
      Wenn die Werbungskosten den Jahrespauschbetrag gemäß Absatz eins, bzw. zutreffendenfalls auch noch den Werbungskostenpauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz 4, übersteigen, den übersteigende Betrag,
    2. Ziffer 2
      wenn die Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 den Jahrespauschbetrag gemäß Paragraph 18, Absatz 3, übersteigen, der übersteigende Betrag bzw. Sonderausgaben im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6 und 7,
    3. Ziffer 3
      wenn dem Arbeitnehmer außergewöhnliche Belastungen gemäß Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins bis 3 und Paragraph 106, erwachsen, der sich nach diesen Bestimmungen ergebende Betrag,
    4. Ziffer 4
      der Freibetrag gemäß Paragraph 105,