Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

31.12.1981

Außerkrafttretensdatum

16.12.1983

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz eins, Ziffer eins :

ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)

Abschn. römisch eins Artikel römisch drei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,.

Text

Nichtselbständige Arbeit

(Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)

Paragraph 25, (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

  1. Ziffer eins
    Alle Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis gelten Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 3,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt,
  2. Ziffer 2
    Bezüge und Vorteile aus betrieblichen Pensions- oder Unterstützungskassen,
  3. Ziffer 3
    Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständigen Erwerbstätigen,
  4. Ziffer 4
    Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes, des Verfassungsgerichtshofgesetzes und des Bundesgesetzes über die Errichtung der Volksanwaltschaft sowie gleichartige Bezüge und Ruhe-(Versorgungs-)bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates) und Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelungen erhalten, weiters Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter) oder Stadträte (amtsführende Gemeinderäte), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien sowie deren Hinterbliebene auf Grund landesgesetzlicher Regelung erhalten.
  1. Absatz 2,Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.