Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 207 aus 1986,
Paragraph 23 a
31.12.1981
31.12.1986
Bezugszeitraum: ab 1. 1. 1982 (Veranlagungsjahr 1982)
Abschn. römisch eins Artikel römisch drei, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1981,)
Verluste bei beschränkter Haftung
Paragraph 23 a, (1) Verluste eines Kommanditisten auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft sind nicht ausgleichsfähig, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Die nicht ausgleichsfähigen Verluste mindern die Gewinne, die dem Kommanditisten in späteren Wirtschaftsjahren auf Grund seiner Beteiligung an der Kommanditgesellschaft zuzurechnen sind. Diese Gewinne und Verluste sind unter Berücksichtigung besonderer Vergütungen und Aufwendungen des Kommanditisten zu ermitteln.