Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,
Paragraph 22
20.12.1980
30.12.1981
Bezugszeitraum: Absatz eins, 2 und 6 : Ab Veranlagungsjahr 1981
Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980, Abschn. römisch zwei Artikel römisch drei, Absatz eins,)
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vH der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 7 bis 16 und des Paragraph 11, sind anzuwenden. Im Falle des Überganges von der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes zur Besteuerung nach Absatz eins bis 5 gelten die Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 10 und 11 sinngemäß; weiters sind Berichtigungen nach Paragraph 16, vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben.