Kurztitel

Zuschuß – Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Artikel römisch eins

Paragraph eins,

Personen, denen gemäß den Statuten für das anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918 aus 1919, als Erinnerungszeichen gestiftete Kärntner Kreuz vom 4. November 1919, das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ oder das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ verliehen wurde, erhalten, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung eine einmalige Zuwendung.

Diese beträgt für die Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 1 000 S, für die Besitzer des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 2 000 S.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018

Gesetzesnummer

10004327

Dokumentnummer

NOR12047332

alte Dokumentnummer

N3198019401S