Zuschuß – Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“
Bundesgesetzblatt Nr. 323 aus 1980, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Artikel eins, Paragraph eins
01.10.1980
31.12.2018
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Personen, denen gemäß den Statuten für das anläßlich der Kärntner Freiheitskämpfe 1918 aus 1919, als Erinnerungszeichen gestiftete Kärntner Kreuz vom 4. November 1919, das allgemeine Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ oder das besondere Kärntner Kreuz für „Tapferkeit“ verliehen wurde, erhalten, sofern sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, aus Anlaß der 60. Wiederkehr des Jahrestages der Kärntner Volksabstimmung eine einmalige Zuwendung.
Diese beträgt für die Besitzer des allgemeinen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 1 000 S, für die Besitzer des besonderen Kärntner Kreuzes für „Tapferkeit“ 2 000 S.
18.10.2018
10004327
NOR12047332
N3198019401S