Einkommensteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
BG
Paragraph 69
20.12.1980
31.12.2018
EStG 1972
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (Paragraph 125, EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,)
Der Bundesminister für Finanzen kann bestimmte Gruppen von ausschließlich körperlich tätigen Arbeitnehmern, von Arbeitnehmern, die statistische Erhebungen für Gebietskörperschaften durchführen, sowie Arbeitnehmern der Berufsgruppen Musiker, Bühnenangehörige, Artisten und Filmschaffende, die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, von der Pflicht zur Vorlage einer Lohnsteuerkarte befreien und die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Bestimmungen der Paragraphen 57 bis 66, 71, 74 und 75 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5 v. H., für die andere Berufsgruppe höchstens 15 v. H. des vollen Betrages der Bezüge betragen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 750 S oder der Wochenlohn 3 000 S übersteigt.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,
22.10.2018
10004110
NOR12047292
N3198013125R