Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

20.12.1980

Außerkrafttretensdatum

13.12.1983

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 4, Ziffer 2 :, Ab Veranlagungsjahr 1981

Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1980,, Abschn. römisch II Art. römisch III Absatz eins,)

Text

Unternehmer, Unternehmen

Paragraph 2, (1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

  1. Absatz 2Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,
    1. Ziffer eins
      soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen derart eingegliedert sind, daß sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind;
    2. Ziffer 2
      wenn eine juristische Person dem Willen eines Unternehmers derart untergeordnet ist, daß sie keinen eigenen Willen hat. Eine juristische Person ist dem Willen eines Unternehmers dann derart untergeordnet, daß sie keinen eigenen Willen hat (Organgesellschaft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen eingegliedert ist.
  2. Absatz 3Die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1966) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten jedoch stets Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung, zur Tierkörpervernichtung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
  3. Absatz 4Als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt auch
    1. Ziffer eins
      die Tätigkeit der Träger der Sozialversicherung und ihrer Verbände, der Krankenfürsorgeeinrichtungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, sowie der Träger des öffentlichen Fürsorgewesens, soweit diese im Rahmen der Mutterschafts-, Säuglings- und Jungendfürsorge, der allgemeinen Fürsorge (Sozialhilfe), der Kriegsopferversorgung, der Behindertengesetze oder der Blindenhilfegesetze tätig werden,
    2. Ziffer 2
      die Tätigkeit des Bundes, soweit sie in der Beförderung von Personen im Linien- und Gelegenheitsverkehr sowie in der Lieferung von Fernsprech-Nebenstellenanlagen durch die Post oder in der Duldung der Benützung von Bundesstraßen gegen ein bundesgesetzlich vorgesehenes Entgelt besteht.
  4. Absatz 5Funktionäre im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1967 sind in Ausübung ihrer Funktionen nicht gewerblich oder beruflich tätig.