Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2007,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

21.03.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 24

Gleichbehandlung

  1. Absatz einsStaatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind.
  2. Absatz 2Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats am anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
  3. Absatz 3Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
  4. Absatz 4Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Schlagworte

Steuervergünstigung, Steuerermäßigung

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10004309

Dokumentnummer

NOR12047220

alte Dokumentnummer

N3197947594L