Kurztitel

Doppelbesteuerung - Einkommen- u. Vermögenssteuern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1979, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 39 aus 2007,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4,

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

21.03.2007

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

  1. Absatz einsIm Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.
  2. Absatz 2Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes:
    1. Litera a
      Die Person gilt als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
    2. Litera b
      Kann nicht bestimmt werden, zu welchem Vertragsstaat die Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
    3. Litera c
      Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten oder in keinem der Vertragsstaaten, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
    4. Litera d
      Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.
  3. Absatz 3Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10004309

Dokumentnummer

NOR12047200

alte Dokumentnummer

N3197947574L