Absatz eins,Ist eine in einem Vertragstaat ansässige Person der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates oder beider Vertragstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragstaates, in dem sie ansässig ist, oder in den Fällen des Artikels 24 Absatz 1 des Vertragstaates, dessen Staatsangehöriger sie ist, unterbreiten. Der Fall muß innerhalb von 3 Jahren ab der ersten Kenntnis der Maßnahmen unterbreitet werden, die Anlaß zu der Besteuerung gegeben haben, die nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen sind.