Absatz eins,Ungeachtet des Artikels 1 dürfen die Staatsangehörigen eines Vertragstaates, auch wenn sie in keinem der Vertragstaaten ansässig sind, in dem anderen Vertragstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.