Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Malta)
Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1979,
Vertrag – Malta
Artikel 8
13.07.1979
39/03 Doppelbesteuerung
14.05.2019
10004293
NOR12047139
N3197935791J