Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Malta)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1979,

Typ

Vertrag – Malta

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2,

Inkrafttretensdatum

13.07.1979

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

  1. Absatz einsDieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
  2. Absatz 2Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
  3. Absatz 3Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
    1. Litera a
      in Österreich:
      (i) die Einkommensteuer;
      (ii) die Körperschaftsteuer;
      (iii) die Aufsichtsratsabgabe;
      (iv) die Vermögensteuer;
      (v) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftsteuer entzogen sind;
      (vi) die Gewerbesteuer einschließlich Lohnsummensteuer;
      (vii) die Grundsteuer;
      (viii) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;
      (ix) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;
      (x) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
      (in folgendem als „österreichische Steuer“ bezeichnet);
    2. Litera b
      in Malta:
      die Einkommensteuer (income tax) und die Zusatzsteuer (surtax) einschließlich der Steuervorauszahlungen, gleichgültig ob sie im Abzugsweg an der Quelle oder auf andere Weise erhoben werden; (im folgendem als „maltesische Steuer“ bezeichnet).
  4. Absatz 4Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen sich die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
  5. Absatz 5Sind Einkünfte, die aus einem Vertragstaat stammen, nach den Bestimmungen des Abkommens in diesem Staat gänzlich oder teilweise von der Steuer in diesem Staat befreit und sind diese Einkünfte nach dem Recht des anderen Vertragstaates dort nicht mit dem Gesamtbetrag, sondern nur mit dem Teilbetrag steuerpflichtig, der in diesen anderen Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurde, dann gilt die im erstgenannten Staat zu gewährende Befreiung nur für den Teil der Einkünfte, der in den anderen Staat überwiesen oder dort in Empfang genommen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

10004293

Dokumentnummer

NOR12047133

alte Dokumentnummer

N3197935785J