Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Abwicklung

Paragraph 27, (1) Die Abwickler haben die Gläubiger der Sparkasse unter Hinweis auf die Auflösung der Sparkasse durch dreimalige Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden.

  1. Absatz 2Die Abwickler haben einen Abwicklungsplan zu erstellen und nach Genehmigung durch den Sparkassenrat durchzuführen. Im Abwicklungsplan ist insbesondere anzuführen, wie und bis wann die Verbindlichkeiten der Sparkasse voraussichtlich erfüllt werden. Die Abwickler haben die Termine für die Rückzahlung der Einlagen festzulegen und diese insbesondere durch Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.
  2. Absatz 3Über die Durchführung des Abwicklungsplans und die sonstige Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat und dem Landeshauptmann vierteljährlich zu berichten. Im übrigen haben die Abwickler innerhalb ihres Geschäftskreises die Rechte und Pflichten des Vorstands und sind vom Sparkassenrat zu überwachen.
  3. Absatz 4Der Paragraph 210, Absatz 3,, 4 und 5 erster Satz und der Paragraph 211, des Aktiengesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden. Prokuren erlöschen; dies ist im Firmenbuch gleichzeitig mit der Auflösung der Sparkasse einzutragen.
  4. Absatz 5Wenn außer Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen keine Verbindlichkeiten mehr bestehen, kann die Abwicklung beendet werden, sofern für diese Verpflichtungen den Gläubigern Sicherheit geleistet ist. Meldet sich ein Gläubiger nicht binnen einem Jahr nach der Bekanntmachung (Absatz eins,), so ist der geschuldete Betrag für ihn gerichtlich zu hinterlegen. Kann eine Verbindlichkeit nicht beglichen werden oder ist sie streitig, so ist Sicherheit zu leisten.
  5. Absatz 6Die den Abwicklern zu leistende angemessene Vergütung bestimmt der Landeshauptmann, bei der Auflösung von Amts wegen der Bundesminister für Finanzen. Die Vergütung sowie sonstige Kosten der Abwicklung sind aus der Abwicklungsmasse zu leisten.
  6. Absatz 7Das nach Erfüllung oder Sicherstellung aller der Sparkasse bekannten Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen geht bei Gemeindesparkassen in das Eigentum der Haftungsgemeinde(n), bei Vereinssparkassen in das Eigentum der Sitzgemeinde über und ist für Zwecke der Allgemeinheit zu verwenden.
  7. Absatz 8Nach Beendigung der Abwicklung haben die Abwickler dem Sparkassenrat Schlußrechnung zu legen und ihre Entlastung zu beantragen. Nach ihrer Entlastung haben sie dem Landeshauptmann einen Schlußbericht zu erstatten und nach dessen Genehmigung die Löschung der Sparkasse im Firmenbuch zu veranlassen. Der Landeshauptmann hat den Schluß der Abwicklung nach Löschung der Sparkasse im Firmenbuch dem Bundesminister für Finanzen bekanntzugeben.