Sparkassengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,
Paragraph 26,
01.01.1991
31.03.2002
Freiwillige Auflösung
Paragraph 26, (1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (Paragraph 9,) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.