Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.03.2002

Text

Freiwillige Auflösung

Paragraph 26, (1) Die freiwillige Auflösung einer Sparkasse bedarf eines Beschlusses des Sparkassenrats; dieser wird bei Gemeindesparkassen erst nach Zustimmung der Gemeindevertretung(en) der Haftungsgemeinde(n) und bei Vereinssparkassen erst nach Zustimmung der Vereinsversammlung (Paragraph 9,) wirksam. Der Vorstand hat sodann die Auflösung der Sparkasse zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

  1. Absatz 2Der Auflösung hat die Abwicklung (Paragraph 27,) zu folgen. Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat zwei Abwickler zu bestellen; sie haben die persönlichen Voraussetzungen der Organmitglieder (Paragraph 15,) zu erfüllen und müssen Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten. Die Abwickler haben ihre Bestellung und deren Widerruf dem Landeshauptmann anzuzeigen und zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
  2. Absatz 3Der Sparkassenrat oder, wenn dieser nicht innerhalb von drei Monaten tätig wird, der Landeshauptmann hat die Bestellung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung der Abwickler nicht mehr gegeben sind. Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Abwickler gilt der Paragraph 16, Absatz 7, sinngemäß.