Kurztitel

Sparkassengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.03.1979

Abkürzung

SpG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Organe des Vereins

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.
  2. Absatz 2,Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.
  3. Absatz 3,Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter, die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten, sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2020

Gesetzesnummer

10004285

Dokumentnummer

NOR12047001

alte Dokumentnummer

N3197924562L