Absatz einsDie eine Seite hat das Festspiel- und Kongreßhaus und die Anlage der Seebühne sowie die Inschrift „Festspiel- und Kongreßhaus Bregenz“ und die Jahreszahl „1979“ zu zeigen.
100 S - Festspiel- und Kongreßhaus Bregenz
Bundesgesetzblatt Nr. 406 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Paragraph 3,
01.01.1989
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend: