Kurztitel
100 S - Internationales Zentrum Wien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 296/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite hat das Gebäude für Organisationen der UNO sowie die Inschrift „Internationales Zentrum Wien“ und die Jahreszahl „1979“ zu zeigen.
(2)Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu tragen.
(3)Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
