Kurztitel

100 S - 200 Jahre Innviertel bei Österreich

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 184 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat einen Innviertler Vierseithof und eine Getreideähre sowie die waagrecht dreizeilig angeordnete Inschrift „200 JAHRE INNVIERTEL BEI ÖSTERREICH“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat das Bundeswappen, darunter die Zahl „100“ und das Wort „SCHILLING“ sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „HUNDERT SCHILLING“ aufzuweisen.