Kurztitel

100 S - 700 Jahre Wiener Neustädter Dom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat den Wiener Neustädter Dom in Seitenansicht sowie die waagrecht vierzeilig angeordnete Inschrift „700-JAHR FEIER DES DOMES ZU WIENER NEUSTADT 1979“ zu zeigen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat das Bundeswappen, darunter die Zahl „100“ und das Wort „SCHILLING“ sowie die Umschrift „REPUBLIK ÖSTERREICH“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.