Kurztitel

Unterstützung in Zollangelegenheiten (Polen)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 588 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

10.11.1978

Text

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeutet:

  1. Litera a
    „Zollvorschriften“ die von den Zollverwaltungen zu vollziehenden Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Lagerung von Waren, die sich auf Zölle oder andere Eingangs- oder Ausgangsabgaben beziehen;
  2. Litera b
    „Zollverwaltungen“ die zentralen Zollbehörden, das sind in der Republik Österreich das Bundesministerium für Finanzen und in der Volksrepublik Polen das Hauptamt für Zoll;
  3. Litera c
    „Zuwiderhandlung“ eine Verletzung der Zollvorschriften sowie den Versuch einer solchen Verletzung.