Absatz eins,Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Tunesien)
Bundesgesetzblatt Nr. 516 aus 1978,
Vertrag – Tunesien
Artikel 2
04.09.1978
39/03 Doppelbesteuerung
23.05.2025
10004270
NOR12046809
N3197837766J