Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1978,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

25.11.1978

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogrammes der Vereinten Nationen einen weiteren Beitrag in Höhe von 1 200 000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1979 bis 1982 zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.