Absatz eins,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
- Ziffer einsDie Zoll- und Staatsmonopolsordnung vom 11. Juli 1835, Politische Gesetzessammlung, 63. Band, Nr. 113, soweit sie noch in Geltung steht;
- Ziffer 2das Gesetz vom 24. März 1920, StGBl. Nr. 152, über die Neufestsetzung der staatlichen Salzverschleißpreise und der bei der Einfuhr von Salz zu entrichtenden Lizenzgebühr.