Kurztitel

100 S - ARLBERG-Straßentunnel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat das Arlbergmassiv in stilisierter Form mit dem Straßentunnel, symbolisch dargestellt durch zwei sich reichende Hände, zu zeigen. Darunter sind die Wappen der durch den Tunnel miteinander verbundenen Bundesländer Tirol und Vorarlberg abgebildet. Über dem Gebirge strahlt die Sonne. Dazwischen befindet sich ein Spruchband mit dem Text „DAT PRAEMIA DIGNA LABORUM“. Die Umschrift lautet „ARLBERGSTRASSEN-TUNNEL ERBAUT 1974-1978“.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat die Zahl „100“, das Bundeswappen, die Wappen der Bundesländer in dreizeiliger Anordnung und als Umschrift die Worte „Republik Oesterreich“, „Hundert Schilling“, die Jahreszahl „1978“, dazwischen das Bergwerkszeichen mit gekreuztem Eisen und Schlägel sowie die Worte „GLUECK AUF“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.