Kurztitel
100 S - 1100 Jahre Villach
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite hat die Stadtansicht von Villach mit dem Siegel der Stadt, der Jahreszahl „878“ auf der linken Seite und dem Kärntner Landeswappen und der Jahreszahl „1978“ auf der rechten Seite sowie der Umschrift „1100 Jahre Villach“ zu tragen.
(2)Absatz 2Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“ und das Wort „Schilling“ zu tragen.
(3)Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
