Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 571/1978Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1978,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1:Bezugszeitraum: Absatz eins :
ab 1. 1. 1979
Art. II Z 2 BGBl. Nr. 571/1978. Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Bundesgesetzblatt Nr. 571 aus 1978,.
Text
Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte
§ 75. (1) Legt der Arbeitnehmer seine Lohnsteuerkarte dem
Arbeitgeber schuldhaft nicht vor oder verzögert er schuldhaft die
Rückgabe der Lohnsteuerkarte, so hat der Arbeitgeber für die
Berechnung der Lohnsteuer vor Anwendung des Lohnsteuertarifes dem
tatsächlichen Arbeitslohn (laufende Bezüge)
monatlich wöchentlich täglich
2 860 S 660 S 110 S
hinzuzurechnen und die Bestimmungen des § 57 Abs. 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach § 66 Abs. 1 umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der Vorschriften des § 68 nach dem Lohnsteuertarif (§ 66) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6 v. H. zu versteuern.hinzuzurechnen und die Bestimmungen des Paragraph 57, Absatz 2 und 4 nicht anzuwenden. Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen. Von dem nach der Hinzurechnung sich ergebenden Betrag ist die Lohnsteuer unbeschadet der Vorschriften des Paragraph 68, nach dem Lohnsteuertarif (Paragraph 66,) so lange einzubehalten, bis der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte dem Arbeitgeber vorlegt oder zurückgibt. Sonstige Bezüge sind mit 6 v. H. zu versteuern.
(2)Absatz 2,Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Abs. 1 nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach § 66 Abs. 4 maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (§§ 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (§ 59).Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer von dem Arbeitslohn für die Monate Jänner bis März eines Kalenderjahres abweichend von der Vorschrift des Absatz eins, nach den Eintragungen für das vorhergehende Kalenderjahr berechnen, wenn der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte mit den nach Paragraph 66, Absatz 4, maßgebenden Eintragungen für das neue Kalenderjahr bis zur Zahlung des Arbeitslohnes nicht vorgelegt hat. Einen nach Vorlage der Lohnsteuerkarte mit den Eintragungen für das neue Kalenderjahr erforderlichen Ausgleich in der Lohnsteuerberechnung für die Monate Jänner bis März hat der Arbeitgeber bei den Zahlungen des Arbeitslohnes in den unmittelbar darauffolgenden Monaten vorzunehmen. Dabei sind Änderungen oder Ergänzungen der Lohnsteuerkarte (Paragraphen 58 bis 65) für das neue Kalenderjahr schon vom 1. Jänner an zu berücksichtigen, auch wenn die Änderung (Ergänzung) erst in einem späteren Monat eingetragen worden ist, es sei denn, daß die Änderung (Ergänzung) nach der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte erst von einem späteren Zeitpunkt an gilt (Paragraph 59,).
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des Abs. 1 sind auf Arbeitnehmer, für die nach den §§ 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.Die Vorschriften des Absatz eins, sind auf Arbeitnehmer, für die nach den Paragraphen 69, 70 und 92 keine Lohnsteuerkarten auszuschreiben sind, nicht anzuwenden.