Kurztitel

Internationale Entwicklungsorganisation (IDA) - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1977

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Internationalen Entwicklungsorganisation als deren Mitglied einen fünften zusätzlichen Beitrag in Höhe von 844,278.750 Schilling zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der der Bundesminister für Finanzen.