Kurztitel

100 S - 500 Jahre Münzstätte Hall

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat eine Nachbildung des Probetalers von Weidenpusch aus der Zeit um 1480, umrahmt von der Inschrift

„EUROPA CENTENNIUM QUINTUM MONETAE CIVITATES HALAENSIS

TIROLENSIS HOC ANNO CELEBRAT 1977“ in abgekürzter Form zu tragen; zwischen Anfang und Ende der Inschrift sind die Wappen von Hall und Antwerpen zu setzen.

  1. Absatz 2Die andere Seite hat die Zahl „100“, das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer in dreizeiliger Anordnung sowie als Umschrift die Worte „Republik Österreich“, „Hundert Schilling“ und die Jahreszahlen „1477-1977“ zu tragen.
  2. Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.