Kurztitel
100 S - 1200 Jahre Stift Kremsmünster
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 150/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1988Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 20 Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(1)Absatz einsDie eine Seite hat den Tassilokelch und die Inschrift „777-1977“ sowie „1200 Jahre Stift Kremsmünster“ zu tragen.
(2)Absatz 2Die andere Seite hat in der Mitte die Zahl „100“, darunter das Wort „Schilling“, ferner in kreisförmiger Reihung das Bundeswappen und die Wappen der neun Bundesländer sowie die Umschrift „Republik Österreich“ zu zeigen.
(3)Absatz 3Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.
