Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,
Paragraph 22
30.12.1977
19.12.1980
Bezugszeitraum: Absatz 2 :, Ab 1. 1. 1978
Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977, Abschn. römisch sechs Artikel römisch zwei, Absatz eins,)
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 7 bis 15 und die Bestimmungen des Paragraph 11, sind anzuwenden.