soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und nach § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach § 8 Abs. 1 und § 16 Z. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 nicht abzugsfähig sind. Ausgaben (Aufwendungen) stehen dann mit der Unternehmertätigkeit in Zusammenhang, wenn sie Leistungen betreffen, die überwiegend Zwecken des Unternehmens dienen. Zum Eigenverbrauch gehört insbesondere der nichtabzugsfähige Teil der Ausgaben (Aufwendungen), der auf die Nutzung von dem Unternehmen eingeräumten Berechtigungen oder auf die gelegentliche oder dauernde Verwendung von Dienstnehmern des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens entfällt. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des § 12 Abs. 2 nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;soweit ein Unternehmer im Inland Ausgaben (Aufwendungen) tätigt, die mit seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen und nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 des Einkommensteuergesetzes 1972 oder nach Paragraph 8, Absatz eins und Paragraph 16, Ziffer eins bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1966 nicht abzugsfähig sind. Ausgaben (Aufwendungen) stehen dann mit der Unternehmertätigkeit in Zusammenhang, wenn sie Leistungen betreffen, die überwiegend Zwecken des Unternehmens dienen. Zum Eigenverbrauch gehört insbesondere der nichtabzugsfähige Teil der Ausgaben (Aufwendungen), der auf die Nutzung von dem Unternehmen eingeräumten Berechtigungen oder auf die gelegentliche oder dauernde Verwendung von Dienstnehmern des Unternehmens für Zwecke außerhalb des Unternehmens entfällt. Dies gilt nicht für Ausgaben (Aufwendungen), die Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, welche auf Grund des Paragraph 12, Absatz 2, nicht als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sowie für Geldzuwendungen;