Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 122

Inkrafttretensdatum

23.06.1977

Außerkrafttretensdatum

29.12.1977

Text

Paragraph 122, (1) Für bewegliche Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4,, die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafft oder hergestellt werden, kann im Jahre der Anschaffung oder Herstellung eine zusätzliche Sonderabschreibung bis zu 25 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Abschreibung vorliegen. Diese Sonderabschreibung gilt als vorzeitige Abschreibung im Sinne dieses Bundesgesetzes.

  1. Absatz 2,Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Kalenderjahr 1973 angeschafft oder hergestellt und in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den in der Anlage B zum Einkommensteuergesetz 1967 genannten Gebieten liegen, ist die vorzeitige Abschreibung abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, mit 60 v. H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt dies auch für bewegliche Wirtschaftsgüter, die im Wirtschaftsjahr 1972 aus 1973, angeschafft oder hergestellt wurden.
  2. Absatz 3,Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c noch nach Paragraph 34, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 bis 1979 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des Paragraph 8, vorgenommen werden. Die vorzeitige Abschreibung ist für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 mit 50 v. H., für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1978 mit 30 v. H. und für Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) des Kalenderjahres 1979 mit 25 v. H. der Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) begrenzt. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.