Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 440/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 320/1977Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 1:Bezugszeitraum: Absatz eins :
ab 1. 1. 1977 (Veranlagungsjahr 1977)
Abschn. I Art. II BGBl. Nr. 320/1977. Abschn. römisch eins Artikel römisch zwei, Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1977,.
Text
Steuererklärungspflicht
§ 42. (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wennParagraph 42, (1) Der unbeschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung für das abgelaufenen Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oderdas Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden hat und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
das Einkommen mehr als 19 500 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des § 41 Abs. 1 Z. 1 von mehr als 10 000 S enthalten sind oderdas Einkommen mehr als 19 500 S betragen hat und darin Einkünfte im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, von mehr als 10 000 S enthalten sind oder
in dem Einkommen steuerabzugspflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen von mehr als 7000 S enthalten sind.
(2)Absatz 2,Der beschränkt Steuerpflichtige hat eine Steuererklärung über die inländischen Einkünfte für das abgelaufene Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum) abzugeben, wenn
er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder
die inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oderdie inländischen Einkünfte ganz oder teilweise aus Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 bestanden haben und der Gewinn auf Grund eines Betriebsvermögensvergleiches zu ermitteln war oder ermittelt worden ist oder
die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß § 102 zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 500 S betragen haben.die gesamten inländischen Einkünfte, die gemäß Paragraph 102, zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, mehr als 500 S betragen haben.