Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

30.12.1977

Außerkrafttretensdatum

30.12.1981

Beachte

Bezugszeitraum: Ab 1. 1. 1978 (Veranlagungsjahr 1978)

Abschn. römisch eins Art. römisch IV Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Nr. 645 aus 1977,

Text

Vorsorge für Abfertigungen und Pensionen

Paragraph 14, (1) Eine Rücklage für künftige Abfertigungen kann im Ausmaß bis zu 50 v. H. des Betrages, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Bilanzstichtag als Abfertigung auf Grund gesetzlicher Anordnung oder auf Grund eines Kollektivvertrages bezahlt werden müßte, zu Lasten des Gewinnes gebildet werden. Rechnet ein Arbeitgeber Beschäftigungszeiten (Vordienstzeiten) an, so sind die angerechneten Beschäftigungszeiten bei Ermittlung der Abfertigungsansprüche im Sinne des ersten Satzes zu berücksichtigen. Die Rücklage ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

  1. Absatz 2Wird eine Rücklage für künftige Abfertigungen erstmals gebildet, so hat der Steuerpflichtige zu erklären, in welchem prozentualen Ausmaß er die Bildung der Rücklage beabsichtigt. Das gewählte Ausmaß ist gleichmäßig auf fünf aufeinanderfolgende Wirtschaftsjahre verteilt zu erreichen. Eine Änderung des gewählten Ausmaßes der Rücklage ist unzulässig.
  2. Absatz 3Soweit im Falle des Unternehmerwechsels Abfertigungsverpflichtungen auf den Rechtsnachfolger übergehen, ist die Rücklage beim Rechtsvorgänger nicht gewinnerhöhend aufzulösen, sondern vom Rechtsnachfolger weiterzuführen.
  3. Absatz 4Spätestens am Schluß jedes Wirtschaftsjahres müssen österreichische festverzinsliche Wertpapiere oder Forderungen aus Schuldscheindarlehen an die Republik Österreich im Nennbetrag von mindestens 50 v. H. des am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rücklagenbetrages für künftige Abfertigungen im Betriebsvermögen vorhanden sein. In jedem Wirtschaftsjahr, in welchem der Nennbetrag der im Betriebsvermögen vorhandenen Wertpapiere der im ersten Satz genannten Art auch nur vorübergehend weniger als 50 v. H. der maßgebenden Rücklage beträgt, ist der Gewinn um 30 v. H. des durch Wertpapiere nicht gedeckten Rücklagenteiles zu erhöhen. Die Fortführung der Rücklagenbildung selbst wird durch diesen Zuschlag nicht berührt. Der Zuschlag entfällt, soweit die Wertpapiere getilgt und innerhalb von zwei Monaten nach Einlösung ersetzt werden. Wertpapiere, für welche die Begünstigungen des Paragraph 107, in Anspruch genommen werden, können nicht zur Deckung der Rücklage verwendet werden.
  4. Absatz 5Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, können in der Steuererklärung beantragen, daß ein Betrag, der für künftige Abfertigungen zu verwenden ist, steuerfrei bleibt. Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind auf die nach diesem Absatz steuerfrei gelassenen Beträge sinngemäß anzuwenden. Die Begünstigung darf nur in Anspruch genommen werden, wenn die steuerfrei gelassenen Beträge in einer mit der Erklärung über den Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem Finanzamt vorgelegten, laufend geführten Aufzeichnung ausgewiesen sind. Aus dieser Aufzeichnung müssen auch die Höhe der steuerfrei gelassenen Beträge, ihre Berechnung und ihre Verwendung sowie die genaue Bezeichnung der Wertpapiere unter Angabe des jeweiligen Anschaffungstages klar ersichtlich sein. Wurde diese Aufzeichnung nicht mit der Steuererklärung dem Finanzamt vorgelegt, geht aber aus der Erklärung oder den ihr angeschlossenen Beilagen hervor, daß bei der Gewinnermittlung ein steuerfreier Betrag für künftige Abfertigungen abgesetzt worden ist, so hat das Finanzamt dem Steuerpflichtigen eine Nachfrist von zwei Wochen zur Vorlage der Aufzeichnung zu setzen.
  5. Absatz 6Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, oder Paragraph 5, ermitteln, können für schriftliche, rechtsverbindliche und unwiderrufliche Pensionszusagen an Arbeitnehmer Pensionsrückstellungen bilden. Die Bildung einer Pensionsrückstellung ist nur insoweit zulässig, als die zugesagte Pension den laufenden Aktivbezug nicht übersteigt. Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden. Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Dienstleistung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. Eine Erhöhung der Pensionsleistung ist wie eine neue Pensionszusage zu behandeln. Soweit durch ordnungsmäßige Zuweisungen an die Pensionsrückstellung das zulässige Ausmaß der Rückstellung (Absatz 7,) nicht erreicht wird, ist in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Pensionsfall eintritt, eine erhöhte Zuweisung vorzunehmen.
  6. Absatz 7Bei Bildung der Pensionsrückstellung ist von einer um 20 v. H. verminderten Pensionszusage (Absatz 6,) auszugehen und ein Rechnungszinsfuß von 8 v. H. zugrunde zu legen. Die Pensionsrückstellung darf für den einzelnen Arbeitnehmer das Fünffache des Jahreserfordernisses für die gemäß Absatz 6, zu berücksichtigende Pension nicht übersteigen, gleichgültig, ob die Pension bereits laufend ausgezahlt wird oder nicht. Für die Ermittlung des Jahreserfordernisses sind der Arbeitslohn und die Geldwertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend. Bei zugesagten, aber noch nicht laufend ausgezahlten Pensionen ist jeweils davon auszugehen, daß der einzelne Arbeitnehmer am Bilanzstichtag die für die Gewährung der Pension maßgebende Altersgrenze bereits erreicht hat. Sind in einer Pensionszusage mehrere Altersgrenzen vorgesehen, so ist die jeweils höchste Altersgrenze, höchstens jedoch das Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters maßgebend. Ist in der Pensionszusage vorgesehen, daß (künftige) Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung die zugesagten Pensionen kürzen, ist insoweit auch das Jahreserfordernis zu kürzen.
  7. Absatz 8Die einschränkenden Bestimmungen des Absatz 7, gelten nicht bei der Bildung von Pensionsrückstellungen, soweit dem Arbeitgeber die Aufgaben der gesetzlichen Pensionsversicherung übertragen sind.