Kurztitel

1000 S - Bundesgoldmünze

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat die Darstellung des Reitersiegels Herzog Friedrichs römisch II., umrahmt von den Jahreszahlen „976 - 1976“ und der Inschrift „Einsetzung der Babenberger“ zu tragen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat das Bundeswappen mit der Umschrift „Republik Österreich“ und die Angabe des Nennwertes „1000 Schilling“ zu tragen.
  3. Absatz 3Der Rand der Münze ist gerippt zu gestalten.