Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 22

Inkrafttretensdatum

09.02.1976

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 22

Vermeidung der Doppelbesteuerung

  1. Absatz eins,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in dem anderen Vertragstaat besteuert werden, so nimmt der erstgenannte Staat, vorbehaltlich des Absatzes 2, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; dieser Staat darf aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
  2. Absatz 2,Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 in dem anderen Vertragstaat besteuert werden dürfen, so rechnet der erstgenannte Staat auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in dem anderen Vertragstaat gezahlten Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die aus dem anderen Vertragstaat bezogen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046546

alte Dokumentnummer

N3197637845J