Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1976,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14,

Inkrafttretensdatum

09.02.1976

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 14

Freie Berufe

  1. Absatz einsEinkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt. Verfügt sie über eine solche feste Einrichtung, so dürfen die Einkünfte in dem anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden können.
  2. Absatz 2Der Ausdruck „freier Beruf „ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische, unterrichtende oder sportliche Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Steuerberater.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2021

Gesetzesnummer

10004234

Dokumentnummer

NOR12046538

alte Dokumentnummer

N3197637837J