Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Text

Artikel 21

Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte

Die in den vorstehenden Artikeln nicht ausdrücklich erwähnten Einkünfte einer in einem Vertragstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Einkünfte dürfen jedoch in dem anderen Staat besteuert werden, wenn sie von einer in dem anderen Staat ansässigen Person oder einer in dem anderen Staat gelegenen Betriebstätte gezahlt werden.