Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Text

Artikel 8

Seeschiffahrt und Luftfahrt

Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.