Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)
Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,
Artikel 8
01.07.1976
Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.