Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 431 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6,

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Text

Artikel 6

Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

  1. Absatz einsEinkünfte aus unbeweglichem Vermögen dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
  2. Absatz 2a) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ bestimmt sich vorbehaltlich der Unterabsätze b) und c) nach dem Recht des Vertragstaates, in dem das Vermögen liegt.
    1. Litera b
      Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, auf die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke Anwendung finden, die Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie die Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen.
    2. Litera c
      Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
  3. Absatz 3Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient.