Kurztitel

Asiatischer Entwicklungsfonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.04.1976

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtiger Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich der Asiatischen Entwicklungsbank gegenüber eine Verpflichtungserklärung zur Leistung eines Beitrages in Höhe von 113,974.200 Schilling an den Asiatischen Entwicklungsfonds abzugeben.
  2. Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.