Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1976,
Paragraph 22
17.12.1976
29.12.1977
Bezugszeitraum: Absatz eins, 2 und 7 : Ab 1. 1. 1977
Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1976, Artikel römisch zwei, Absatz eins,)
Besteuerung der Umsätze bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben
Paragraph 22, (1) Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt. Die Befreiungsbestimmungen des Paragraph 6, Ziffer 7 bis 15 und die Bestimmungen des Paragraph 11, sind anzuwenden.