Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

17.12.1976

Außerkrafttretensdatum

20.12.1985

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 2, Ziffer 2 :, Ab Veranlagungsjahr 1973

Bundesgesetzblatt Nr. 666 aus 1976, Artikel römisch zwei, Absatz 2,)

Text

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Paragraph 19, (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer.

  1. Absatz 2,Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      für Lieferungen und sonstige Leistungen
      1. Litera a
        mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsaustellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist,
      2. Litera b
        in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung),
      3. Litera c
        in den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
    2. Ziffer 2
      für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, getätigt worden sind.
  2. Absatz 3,In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12, entsteht die Steuerschuld in dem Zeitpunkt, der sich aus Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ergibt.
  3. Absatz 4,In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 14, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
  4. Absatz 5,In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
  5. Absatz 6,Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 24, Absatz 2,