Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 664 aus 1976,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 123

Inkrafttretensdatum

17.12.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.1979

Text

Paragraph 123, (1) Von Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die gemäß Paragraph 6, Ziffer eins bis 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972 von der Umsatzsteuer befreit sind und in den Kalenderjahren 1973 bis 1979 angeschafft wurden, kann in den Vermögensübersichten (Bilanzen), in denen sie erstmals auszuweisen sind, eine pauschale Teilwertabschreibung vorgenommen werden. Diese Teilwertabschreibung beträgt für die im Kalenderjahr 1973 angeschafften Forderungen 5 v. H., für die in den Kalenderjahren 1974 bis 1976 angeschafften Forderungen 10 v. H. und für die in den Kalenderjahren 1977 bis 1979 angeschafften Forderungen 15 v. H. der Anschaffungskosten (des Forderungsnennbetrages).

  1. Absatz 2,Die pauschale Teilwertabschreibung nach Absatz eins, darf nicht für dieselbe Forderung neben einer Teilwertabschreibung gemäß Paragraph 6, Ziffer 2, in Anspruch genommen werden.
  2. Absatz 3,Die nach Absatz eins, abgeschriebenen Forderungen und der Betrag der gesamten Teilwertabschreibung im Sinne des Absatz eins, sind in der Vermögensübersicht (Bilanz) gesondert auszuweisen. Die Teilwertabschreibung ist bis zum vollen Eingang der Forderung fortzuführen.