(3)Absatz 3,Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach § 8 Abs. 2 Z. 1 lit. a bis c noch nach § 34 Abs. 1 des Stadterneuerungsgesetzes, BGBl. Nr. 287/1974, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des § 8 bis zu 50 v. H. der Herstellungskosten vorgenommen werden. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.Für unbewegliche Wirtschaftsgüter, für die weder nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c noch nach Paragraph 34, Absatz eins, des Stadterneuerungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, eine vorzeitige Abschreibung zulässig ist, kann abweichend von der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, erster Halbsatz von den Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) der Kalenderjahre 1976 und 1977 eine vorzeitige Abschreibung im Sinne des Paragraph 8 bis zu 50 v. H. der Herstellungskosten vorgenommen werden. Voraussetzung ist, daß mit der tatsächlichen Bauausführung nach dem 31. Dezember 1975 begonnen wird. Ausgenommen von dieser vorzeitigen Abschreibung sind Gebäude, soweit sie nicht unmittelbar dem Betriebszweck dienen. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die vorzeitige Abschreibung gelten sinngemäß.