Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1975,

Typ

Vertrag - Schweiz

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20,

Inkrafttretensdatum

04.12.1974

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 20

Zahlungen, die ein Student, Praktikant, Volontär oder Lehrling, der in einem Vertragstaat ansässig ist oder vorher dort ansässig war und der sich in dem anderen Vertragstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, werden in dem anderen Staat nicht besteuert, sofern ihm diese Zahlungen aus Quellen außerhalb des anderen Staates zufließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

10004202

Dokumentnummer

NOR12046372

alte Dokumentnummer

N3197541893J