Kurztitel

Fonds des Umweltprogramms der UNO - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 365 aus 1975,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

09.07.1975

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich an den Fonds des Umweltprogramms der Vereinten Nationen einen zusätzlichen Beitrag in Höhe von 800.000 US-Dollar in vier gleichen Teilbeträgen in den Jahren 1975 bis 1978 zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz.