Absatz einsDie eine Seite hat die Randinschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“ und die Abbildung einer stilisierten Sprungschanze mit der Bezeichnung „Bergisel Schanze“ sowie die Olympischen Ringe zu tragen.
100 S - römisch XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (4. Ausgabe)
Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,
Paragraph 3,
01.01.1989
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.
Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:
(a) der Ausgabe Wien das Wiener Wappen und
(b) der Ausgabe Hall in Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.