Kurztitel

100 S - römisch XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (4. Ausgabe)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat die Randinschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“ und die Abbildung einer stilisierten Sprungschanze mit der Bezeichnung „Bergisel Schanze“ sowie die Olympischen Ringe zu tragen.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Ausgabe zu tragen.
  3. Absatz 3Als Zeichen der Ausgabe haben die Münzen

    (a) der Ausgabe Wien das Wiener Wappen und

    (b) der Ausgabe Hall in Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.

  4. Absatz 4Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.