Kurztitel

100 S - römisch XII. Olympische Winterspiele in Innsbruck (3. Ausgabe)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 454 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

01.01.1989

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 20, Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,.

Text

Paragraph 3,

Für die äußere Gestalt der Münze sind die Abbildung und folgende Bestimmungen maßgebend:

  1. Absatz einsDie eine Seite hat die Randinschrift „XII. Olympische Winterspiele Innsbruck 1976“ und die Abbildung eines Abfahrtsläufers zu tragen, der durch die Rasterung in mehrere Einzelbilder zerlegt ist. Die Rasterung versinnbildlicht die Meßbarkeit von Geschwindigkeit und Zeit und weist auf die Möglichkeiten der Funkbildübermittlung bei Fernsehen und Zeitung hin. Der olympische Gedanke ist dadurch gekennzeichnet, daß der Abfahrtsläufer in dreifacher Kontur erscheint, er ist symbolisch gesehen einer von vielen, die um einen Sieg kämpfen. Der Sieger erscheint in der Darstellung mit der schärfsten Kontur. Am unteren Bildrand ist die Bergkette der Axamer Lizum angedeutet.
  2. Absatz 2Die andere Seite hat in quadratischer Anordnung die Worte „Republik Österreich“, darunter das Bundeswappen, die Zahl „100“, das Wort „Schilling“ und das Zeichen der Prägestätte zu tragen.
  3. Absatz 3Als Zeichen der Prägestätte haben die Münzen
    1. Litera a
      der Prägestätte Wien das Wiener Wappen und
    2. Litera b
      der Prägestätte Hall/Tirol das Tiroler Wappen zu tragen.
  4. Absatz 4Der Rand der Münze ist glatt zu gestalten und hat die vertiefte Inschrift „Hundert Schilling“ aufzuweisen.